Alles was Recht ist
Kaum zu glauben, was Gerichte so alles entscheiden müssen
By Kirstin von Elm
Tote Hühner, falsche Hexen, rachsüchtige Hunde oder notorisch verklemmte Hosen – kaum zu glauben, womit sich deutsche Gerichte manchmal in aller Ernsthaftigkeit befassen müssen. So mancher ehrwürdige Richter konnte sich da wohl nur mühsam das Kichern verkneifen. Die im Folgenden geschilderten Fälle haben sich tatsächlich so zugetragen. Es handelt sich um echte Urteile, lediglich die Namen der Beteiligten sind geändert.
Ist ein Liebeszauber eine Dienstleistung?
Was tun, wenn einen der Traummann sitzen lässt? Wo weibliche Reize versagen, hilft nur noch Magie, dachte sich offenbar Isolde aus Bayern. Um das Herz ihres abtrünnigen Lovers zurückzugewinnen, engagierte sie eine selbst ernannte „Hexe“. Deren magische Kräfte sollten die erloschene Liebesglut neu entfachen. Voller Hoffnung zahlte Isolde 1000 Euro Vorkasse und ließ den Ex eifrig „behexen“. Doch die Monate vergingen, und der Verflossene blieb kühl. Empört verlangte Isolde von der „Hexe“ ihr Geld zurück. Doch die weigerte sich: Schließlich habe sie keinerlei Garantien gegeben; bei einer derart sensiblen Dienstleistung sei nun mal mit Ausfällen zu rechnen. Muss die Hexe das Honorar herausgeben? Ja, denn ein Liebeszauber ist objektiv unmöglich, so das nüchterne Urteil des Landgerichts München (AZ 30 S 10495/06). Eine Dienstleistung, die überhaupt nicht erbracht werden kann, muss auch nicht bezahlt werden. Die „Hexe“ muss Isolde also ihr Geld zurückgeben, auch wenn diese den Hokuspokus selbst bestellt hat. Fazit: Beim nächsten Liebeskummer lieber gleich das Geld im Schuhgeschäft ausgeben
Gilt Schnarchen als Reisemangel?
Für fast 9500 Euro gönnten sich Peter und Gabi eine 18-tägige Pauschalreise nach Südafrika. Nichts sollte das Urlaubsvergnügen trüben, deshalb buchte Peter für sich und seine Frau einen teuren Flug in der Business-Class. Doch auf der nächtlichen Rückreise waren nur noch getrennte Sitzplätze frei. Anstelle ihres Gatten saß neben Gabi ein Wildfremder, der während des ganzen Fluges laut schnarchte. Gabi bekam kein Auge zu. Da hätten wir gleich Economy fliegen können, ärgerte sich Peter und verlangte den Aufpreis für die bessere Platzkategorie zurück. Der Fall ging vor Gericht: Sind Schnarcher in der Business-Class ein Reisemangel? Nichts da, entschied der Richter am Amtsgericht Frankfurt/Main (AZ 31 C 842/01-83): „Schnarchen ist klassenunabhängig.“ Egal, ob Business oder Economy – wer nachts fliegt, muss mit den Schlafgeräuschen der anderen Passagiere leben. Fazit: Statt später zu prozessieren, hätte ein wahrer Gentleman wohl mit seiner Frau den Platz getauscht.
Spart eine Affäre Steuern?
Nach 30 Jahren Ehe kann ein Mann schon mal auf dumme Gedanken kommen. So auch Dieter, der den Reizen der Haushalts hilfe erliegt. Die heiße Affäre dauert nur wenige Monate, doch sie kommt Dieter teuer zu stehen. Als er Schluss macht, erpresst ihn eine Bekannte seiner ehemaligen Geliebten. Sie droht, der herzkranken Ehefrau von dem Seitensprung zu erzählen, wenn Dieter kein Schweigegeld zahlt. In den folgenden drei Jahren kassiert die Erpresserin fast 100 000 Euro. Erst als die betrogene Gattin im Alter von 83 Jahren stirbt, zeigt Dieter die Übeltäterin an. Sie kommt zwar ins Gefängnis, doch das Geld ist futsch. Der clevere Dieter hat aber schon eine Idee, wie er sich zumindest einen Teil zurückholen kann: Im Rahmen der Steuererklärung macht er die Erpressungsgelder kurzerhand als außergewöhnliche Belastung geltend. Um das Leben seiner Frau zu schützen, habe er zahlen müssen, so sein Argument. Der Fall endet vorm Bundesfinanzhof. Gibt es Steuerrabatt für das Opfer einer verhängnisvollen Affäre? Nein, so die obersten Bundesfinanzrichter (BFH III R 31/02). Absetzbar sind allenfalls Kosten, die dem Steuerzahler unwillentlich und ohne sein Zutun entstehen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn jemand Dieters Frau entführt hätte, um Lösegeld zu erpressen. Dem Argument, dass Dieter aufgrund der Herzkrankheit seiner Gattin keine Wahl gehabt habe, als zu zahlen, mochten die Richter nicht folgen. Wer weiß, ob eine gestandene Affäre seine Frau tatsächlich umgebracht hätte. Als fürsorglicher Gatte hätte er seiner Frau ja auch einfach treu bleiben können.
Gibt´s Hartz IV nur mit heiler Hose?
Peinlich, peinlich, wenn der Reißverschluss an der einzigen Hose nicht mehr zugeht. Noch peinlicher, wenn man ausgerechnet an diesem Tag zu einer Informationsveranstaltung der Arbeitsagentur geladen ist. Mit offenem Hosenstall mochte der arbeitslose Ralf sich jedenfalls nicht blicken lassen und blieb mangels intaktem Beinkleid kurzerhand zu Hause. Die Arbeitsagentur lud ihn daraufhin zum Einzelgespräch. Doch verflixt und nicht richtig zugenäht, just an diesem Tag klemmte die zwischenzeitlich reparierte Hose doch glatt schon wieder. Behauptete jedenfalls Ralf und blieb abermals daheim. Der zuständige Sachbearbeiter fühlte sich wohl verschaukelt und kürzte Ralf die Bezüge drei Monate lang um 10 Prozent. Doch auf die insgesamt 103,50 Euro wollte Ralf nicht verzichten und wehrte sich vor Gericht. Selbst schuld, wenn er nur eine Hose hat? Ja, selbst schuld, befand das Sozialgericht Koblenz (AZ S 11 AS 317/05). Hartz-IV-Empfänger müssen Einladungen zu einem Gespräch über ihre berufliche Situation auch dann folgen, wenn sie dafür in beschädigter Kleidung ihre Wohnung verlassen müssen. Ralf sei zudem verpflichtet, „ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um jederzeit Termine außerhalb seiner Wohnung wahrnehmen zu können“. Und überhaupt: Wenn der Reißverschluss klemmt, greift man notfalls eben zur Sicherheitsnadel oder zieht einfach ein extralanges Oberteil an, so die Richter ganz pragmatisch.
Darf die Renovierung bunt ausfallen?
Vincent hatte schon immer ein Faible für Kunst. Beim Auszug aus seiner Mietwohnung schlug seine kreative Ader voll durch. Statt zu ödem Weiß griff er beim Renovieren der Wohnung zu Lila, Türkis, Rot und Schwarz. Als der Vermieter die Wohnung so nicht abnehmen wollte, war der Künstler schwer beleidigt: Immerhin sei sie ja frisch gestrichen, von Weiß stehe rein gar nichts im Mietvertrag. Doch der Vermieter beharrte auf „vernünftigen“ Farben und verklagte den uneinsichtigen Vincent. Muss der sein Kunstwerk nun überpinseln? Ja, befand das Landgericht Berlin (AZ 64 S 213/94). Bei Türkis, Lila, Schwarz und Rot sind die „allgemeinen Geschmacksgrenzen“ eindeutig überschritten. Auch wenn im Mietvertrag die Farbe nicht eindeutig festgelegt ist, muss der renovierungspflichtige Mieter zu hellen, neutralen Farben greifen, die dem Vermieter die Chance lassen, seine Wohnung problemlos weiterzuvermieten. Und zwar nicht nur an Farbenblinde.
War nur der Bossa nova schuld daran?
Es war eine rauschende Feier. In ihrem Cocktailkleid sah Sabine fabelhaft aus. Den ganzen Abend schon konnte Uli seinen Blick nicht von ihr losreißen. Ob sie wohl mit ihm tanzen würde? Uli trank sich ordentlich Mut an. Als der DJ seinen Lieblingshit auflegte, brachen sich seine Gefühle endlich Bahn. Uli stürzte auf die verblüffte Sabine zu, entriss sie ihrem Tanzpartner und wirbelte schwungvoll mit ihr übers Parkett – so schwungvoll, dass beide rückwärts aus dem geöffneten Fenster kippten. Den Rest des Abends verbrachte das Paar gemeinsam in der Ambulanz. Statt zarter Gefühle entflammte ein handfester Streit, denn Sabine forderte finanzielle Genugtuung. Gemeinsam getanzt, gemeinsam schuld, meinte Uli, also trägt jeder seinen Schaden allein. Sie habe überhaupt nicht mit ihm tanzen wollen, konterte Sabine. Uli sei deshalb für ihren unsanften Abgang allein verantwortlich und müsse ihr Schmerzensgeld zahlen. Ob die Richter das auch so sahen? Ja, das Oberlandesgericht Hamburg sprach Sabine rund 4000 Euro Schmerzensgeld zu (AZ 6 U 262/98). Selbst schuld an dem Tanzunfall wäre sie nur dann, wenn sie zuvor in den gemeinsamen Tanz eingewilligt hätte. Das war aus Sicht der Richter aber nicht der Fall. Die paar Sekunden, in denen Uli sie an sich gerissen habe, seien keine „ausreichende Frist“, um „unter Wahrung der gesellschaftlichen Üblichkeiten ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen“. Fazit: Zumindest bei den Hanseaten wird Höflichkeit noch großgeschrieben.
Wer zahlt, wenn der Hund Unfug treibt?
Eigentlich wollte Harry nur schnell einkaufen, und zwar ohne seinen Hund Bruno. Also sperrte er Bruno kurzerhand ins Gäste-WC seiner Etagenwohnung und verließ das Haus. Mangels anderer Opfer ließ der Vierbeiner seinen Frust an der Klopapierrolle aus, die schließlich völlig zerfetzt im Waschbecken landete. War es eiskalte Berechnung oder ein dummer Zufall: Bruno stopfte das Papier mit den Vorderpfoten in den Ausguss und öffnete den Wasserhahn ... Als Harry nach Hause kam, tropfte es bei den Mietern unter ihm schon durch die Decke. „Grob fahrlässig“, meinte die Gebäudeversicherung des Vermieters zum Hund im Klo. Sie regulierte zwar den Schaden, verlangte jedoch fast 5000 Euro Schadensersatz von Harry. „Was kann ich dafür“, konterte der. Er habe den Hund ja gerade deshalb ins WC gesperrt, um Schäden zu vermeiden. Muss er trotzdem zahlen? Nein, urteilte das Landgericht Hannover (AZ V 19 S 1968/99). Brunos Verhalten war für Harry nicht vorhersehbar, der Schaden beruhe vielmehr auf einer Verkettung unglücklicher Umstände. Mit Brunos Rache habe Harry schon deshalb nicht rechnen müssen, weil der Hund früher bereits mehrfach eingesperrt wurde, „ohne negativ aufzufallen“.
Wie heißt er denn, der süße Kleine?
Paul oder Max, Tim oder Alexander, so profane Namen kamen für den ersehnten Stammhalter von Ute definitiv nicht in Frage: „Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro“, erklärte sie auf die Frage, wie der Kleine denn heißen solle. Das klang dem Standesbeamten dann doch zu sehr nach Karl May. Abgesehen davon, so meinte er, wenn er schon nicht wüsste, wie man all diese exotischen Namen schreibe, wie solle sich das arme Kind die bloß merken. Also verweigerte er den Eintrag. Ute zog bis vors Bundesverfassungsgericht. Ob es was gebracht hat? Nein, die Namenswahl dürfe nicht dem Kindeswohl widersprechen, schrieben die obersten Verfassungshüter der Mutter ins Stammbuch. Zwölf Vornamen würden einen „erheblich belästigenden Charakter“ für ein Kind haben. (1 BvR 994/98). Utes Söhnchen wird wohl trotzdem niemals einem Namensvetter begegnen: Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Ernesto und Kioma ließen die Karlsruher Richter nämlich wohl oder übel durchgehen.
|
| ||||||
Kommentar abgeben
| Name* | |
| Email* | |
| Kommentar* | |

Abonnieren Sie jetzt Reader's Digest, das Magazin!


Weitersagen



